Deutsche KESt + Soli
Zeile 37 + 38Deutsche Aktien wie SAP oder Allianz über IBKR: 26,375 % Einbehalt = 25 % KESt + 1,375 % Soli. BubbleTax splittet automatisch und trägt nicht in Zeile 41 ein.
Wie ausländische Dividendensteuer auf deine deutsche Steuer angerechnet wird
Wenn dein US-Dividendentitel ausgeschüttet hat, ziehen die USA bereits 15 % Quellensteuer ab. Das ist keine zusätzliche Steuer, die du verlierst – das deutsche Finanzamt rechnet sie nach § 32d Abs. 5 EStG auf deine Abgeltungsteuer an. Allerdings nur bis zu dem Satz, den das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorsieht. Was BubbleTax aus deinem IBKR-Export liest, wie wir den anrechenbaren Betrag berechnen und wo er in deiner Anlage KAP landet – hier im Detail.
Pro Dividende übernimmt BubbleTax fünf Schritte – damit du nichts manuell zuordnen, umrechnen oder nachschlagen musst.
Jede Quellensteuer-Buchung wird ihrer Dividende zugeordnet. Auch wenn beide getrennt im IBKR-Export auftauchen, gehören Brutto und Steuer am Ende zusammen.
Beträge werden zum amtlichen EZB-Referenzkurs des Buchungstages in Euro umgerechnet – die vom Finanzamt akzeptierte Methode.
BubbleTax erkennt das Quellenland der Dividende automatisch – Voraussetzung für den richtigen DBA-Satz.
Der DBA-Cap des Quellenlandes wird angewendet. Du bekommst nie weniger angerechnet als möglich, aber auch nie zu viel – sonst hakt das Finanzamt nach.
Pro Steuerjahr summiert, fertig für Anlage KAP Zeile 41. Eine Detail-PDF mit jeder Einzelposition liegt als Nachweis bei.
Diese Sätze hat BubbleTax fest hinterlegt. Anrechenbar in Deutschland ist nie mehr als der jeweilige DBA-Satz × Brutto-Dividende.
| Land | DBA-Cap | Hinweis |
|---|---|---|
| USA | 15 % | Standard-DBA. REITs einbehalten oft 30 % – siehe Sonderfälle. |
| Kanada | 15 % | Standard-DBA |
| Schweiz | 15 % | Verrechnungssteuer 35 %; 20 % per Tax Voucher zurückforderbar |
| Großbritannien | 0 % | UK erhebt keine Quellensteuer auf Dividenden |
| Irland | 0 % | Irische Quellensteuer in Deutschland nicht anrechenbar |
| Frankreich | 15 % | Quellensteuer 25–30 %; Erstattung des Überhangs beim FR-Fiskus möglich |
| Niederlande | 15 % | Standard-DBA |
| Dänemark | 15 % | Standard-DBA |
| Japan | 15 % | Standard-DBA |
| China | 10 % | DBA-Sondersatz |
| Indien | 10 % | DBA-Sondersatz |
| Israel | 10 % | DBA-Sondersatz |
| Singapur | 0 % | Keine Quellensteuer auf Dividenden |
| Hongkong | 0 % | Keine Quellensteuer auf Dividenden |
| Cayman / BM / KY | 0 % | Keine Quellensteuer erhoben |
Nicht jede einbehaltene Steuer ist anrechenbar – BubbleTax kennt die wichtigsten Ausnahmen:
Deutsche Aktien wie SAP oder Allianz über IBKR: 26,375 % Einbehalt = 25 % KESt + 1,375 % Soli. BubbleTax splittet automatisch und trägt nicht in Zeile 41 ein.
Aktien während Stock-Loan-Programm ausgeliehen → Ersatzdividende. Quellensteuer darauf nicht anrechenbar (BFH zu § 39 AO, wirtschaftliches Eigentum).
Singapur, Hongkong, Cayman, Monaco … dort einbehaltene Steuern sind in Deutschland nicht anrechenbar.
USA ziehen 30 % auf REIT-Ausschüttungen ein. BubbleTax rechnet die anrechenbaren 15 % an, der Überhang ist beim US-IRS zurückzufordern (W-8BEN-Verfahren).
Die Anrechnung nach § 32d Abs. 5 EStG passiert ausschließlich im deutschen Veranlagungsverfahren. Wir bereiten dafür die korrekte Zeile 41 in deiner Anlage KAP vor und liefern den Einzelnachweis. Eine direkte Erstattung beim Quellenstaat (z.B. die Differenz zwischen einbehaltenen 30 % und DBA-Satz 15 % bei US-REITs) ist ein eigenständiges Verfahren beim ausländischen Finanzamt und nicht Teil des Steuerreports. Für die meisten Privatanleger ist die DBA-konforme Anrechnung in Deutschland ausreichend.
§ 32d Abs. 5 Satz 1 EStG: „Die auf ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag, [ist] auf die deutsche Steuer anzurechnen." § 32d Abs. 5 Satz 2 EStG verweist ergänzend auf das jeweilige DBA. Für betriebliche Einkünfte gilt § 34c EStG, der hier nicht einschlägig ist. BubbleTax wendet ausschließlich die Privatanleger-Logik (§ 32d EStG) an – wer Kapitalerträge im Betriebsvermögen hält, sollte den Report mit dem Steuerberater abstimmen.