§ 20 InvStG · Anlage KAP-INV Zeile 4–23

ETF-Teilfreistellung

Bei Aktien-ETFs sind 30 % aller laufenden und realisierten Erträge automatisch steuerfrei. BubbleTax klassifiziert deine ETFs und wendet die Quote an.

Seit 2018 werden ETFs anders besteuert als Einzelaktien. Statt der vollen Abgeltungsteuer auf jede Ausschüttung gilt eine Teilfreistellung nach § 20 InvStG: zwischen 0 % und 60 % der Erträge bleiben steuerfrei, je nach Fondstyp. Dazu kommt die Vorabpauschale, eine Mindestbesteuerung für thesaurierende Fonds. Beides macht BubbleTax automatisch, beides gehört in die Anlage KAP-INV.

Beispiel: Ausschüttung eines Aktien-ETF
100 € Brutto, 30 % Teilfreistellung
  1. 1.
    Brutto-Ausschüttung
    Aktien-ETF, mindestens 51 % Aktien
    100,00 €
  2. 2.
    Teilfreistellung 30 %
    § 20 Abs. 1 InvStG
    −30,00 €
  3. 3.
    Steuerpflichtiger Betrag
    Bemessungsgrundlage für KAP-INV Zeile 4
    70,00 €
  4. 4.
    Abgeltungsteuer 25 % × 70 €
    plus Soli, ohne Sparer-Pauschbetrag
    17,50 €
  5. =
    → Effektive Steuerquote
    statt 25 %, dank Teilfreistellung
    17,5 %

So entsteht der Betrag in KAP-INV

BubbleTax klassifiziert jeden ETF, ermittelt die korrekte Quote und wendet sie auf alle Erträge des Jahres an: Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinne.

  1. 01

    ETF-Klassifikation aus WM-Datenservice oder Fondsdokumenten: Aktien-, Misch-, Immobilien- oder sonstiger Fonds.

  2. 02

    Teilfreistellungsquote zugewiesen: 30 %, 15 %, 60 % oder 0 % gemäß § 20 InvStG.

  3. 03

    Quote auf alle Erträge angewendet: Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne und Vorabpauschale, jeweils zum EZB-Kurs in Euro.

  4. 04

    Eintragung in Anlage KAP-INV in den passenden Zeilen pro Fondstyp.

Teilfreistellungsquoten nach Fondstyp

Die Quote hängt von der Aktienquote des Fonds ab, fest hinterlegt in den Anlagebedingungen. Änderungen werden zum nächsten Geschäftsjahr wirksam.

FondstypQuoteBeispiele
Aktienfonds
mindestens 51 % Aktien laut Anlagebedingungen
30 %MSCI World, S&P 500, Stoxx Europe 600, themen-ETFs
Mischfonds
mindestens 25 % Aktien
15 %klassische 60/40-Strategien, Lifecycle-Fonds
Immobilienfonds (Inland)
überwiegend deutsche Immobilien
60 %offene Immobilien-Spezialfonds
Immobilienfonds (Ausland)
überwiegend ausländische Immobilien
80 %globale REIT-Fonds in Sondervorschriften-Form
Sonstige Fonds
Renten-, Geldmarkt-, Rohstoff-Fonds
0 %Anleihen-ETFs, Geldmarkt-ETFs, breite Rohstoff-ETFs
BubbleTax pflegt die Quoten pro ISIN aus dem WM-Datenservice. Du kannst sie pro Fonds manuell übersteuern, falls nötig.

Vorabpauschale: Mindestbesteuerung für thesaurierende Fonds

Hat dein ETF im laufenden Jahr weniger ausgeschüttet als den sogenannten Basisertrag, wird die Differenz als Vorabpauschale besteuert. Die Pauschale gilt jeweils am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen (§ 18 InvStG).

BubbleTax berechnet die Vorabpauschale automatisch aus Basiszins der Bundesbank, deinen ETF-Beständen und tatsächlichen Ausschüttungen, inklusive Teilfreistellung.

Wichtig zu wissen

Die Vorabpauschale wird nur dann fällig, wenn der Basiszins positiv ist. In Niedrigzins-Jahren (zuletzt 2021) entfällt sie komplett. Für 2024 beträgt der Basiszins 2,29 %.

Rechtliche Grundlage

§ 20 Investmentsteuergesetz (InvStG) regelt die Teilfreistellung pro Fondstyp. § 18 InvStG die Vorabpauschale. Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne und Vorabpauschale werden in Anlage KAP-INV gesondert pro Fondstyp ausgewiesen, damit das Finanzamt die Quote korrekt anwenden kann. BubbleTax erzeugt die Einträge automatisch und hält sich strikt an die Quoten des aktuell gültigen InvStG.

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