Optionen & Steuern
Wie Optionsgeschäfte steuerlich verrechnet werden – und was viele IBKR-Nutzer überrascht
Optionen sind bei Interactive Brokers eines der beliebtesten Instrumente – von Covered Calls über Cash-Secured Puts bis hin zu komplexen Spreads. Doch steuerlich sind Optionen überraschend tückisch: Sie gelten als Termingeschäfte, landen in einem eigenen Verlusttopf und folgen anderen Regeln als Aktien. Dieser Artikel erklärt, wie das Finanzamt Optionen behandelt und worauf du achten musst.
Optionen sind Termingeschäfte
Aus steuerlicher Sicht sind Optionen keine Wertpapiere, sondern Termingeschäfte im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG. Das gilt für alle Optionstypen bei IBKR – egal ob OPT, FOP oder FSFOP, ob Put oder Call, ob Long oder Short.
Die steuerliche Einordnung als Termingeschäft hat weitreichende Konsequenzen: Optionsgewinne und -verluste werden getrennt von Aktiengeschäften behandelt und unterlagen bis 2024 einer besonderen Verlustverrechnungsbeschränkung.
Steuerliche Szenarien im Überblick
Je nach Ausgang eines Optionsgeschäfts ergeben sich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen:
Short Open – Stillhalterprämie kassieren
Du verkaufst eine Option (Short Put oder Covered Call) und erhältst eine Prämie. Diese Prämie ist sofort steuerpflichtig als Einnahme aus einem Termingeschäft (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG).
Steuerlich: Sofortige Einnahme, kein Aufschub bis zum Verfall.
Long Close / Short Close – Rückkauf oder Verkauf
Du schließt eine bestehende Position durch ein Gegengeschäft. Der Gewinn oder Verlust ergibt sich aus der Differenz zwischen Eröffnungs- und Schließungsprämie.
Steuerlich: Gewinn oder Verlust aus Termingeschäft (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG).
Verfall (Long) – die Option verfällt wertlos
Deine gekaufte Option verfällt wertlos. Die bezahlte Prämie ist ein Verlust. Wichtig: Auch ein wertloser Verfall ist ein steuerpflichtiges Ereignis – der Verlust muss erklärt werden.
Steuerlich: Verlust aus Termingeschäft. Fällt in den Termingeschäft-Verlusttopf.
Verfall (Short) – du behältst die Prämie
Deine verkaufte Option verfällt wertlos – du behältst die beim Short Open erhaltene Prämie vollständig. Da die Prämie bereits bei Erhalt steuerpflichtig war, entsteht beim Verfall kein zusätzliches steuerpflichtiges Ereignis.
Steuerlich: Kein neues Ereignis beim Verfall, da Prämie bereits bei Vereinnahmung versteuert.
Ausübung / Zuteilung (Assignment)
Bei Ausübung einer Option entsteht kein direkter Gewinn oder Verlust aus dem Termingeschäft. Stattdessen wird die Optionsprämie in die Anschaffungskosten oder den Veräußerungserlös der resultierenden Aktienposition eingerechnet.
Steuerlich: Keine sofortige Besteuerung – die Prämie wird Teil der Aktientransaktion.
Was viele nicht wissen
Der Termingeschäft-Verlusttopf
Verluste aus Optionsgeschäften können nicht einfach mit beliebigen Kapitalerträgen verrechnet werden. Sie landen im Termingeschäft-Verlusttopf (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F.) und können nur mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften – z.B. Futures, CFDs oder eben Optionen – verrechnet werden.
Von 2021 bis 2024 galt zudem eine Verlustverrechnungsgrenze von 20.000 € pro Jahr. Diese Grenze wurde jedoch durch das Jahressteuergesetz 2024 rückwirkend abgeschafft (siehe unten).
Abschaffung der 20.000 €-Grenze (JStG 2024)
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte rückwirkend abgeschafft. Die umstrittene 20.000 €-Grenze, die seit 2021 galt, wurde aufgehoben.
Die 20.000 €-Grenze ist damit rückwirkend für alle betroffenen Jahre aufgehoben. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 fließen Termingeschäfte in den allgemeinen Verlusttopf (KAP-22). Für die Jahre 2021–2024 haben die Anlage KAP-Formulare allerdings noch separate Zeilen für Termingeschäfte (KAP-21 für Gewinne, KAP-24 für Verluste). BubbleTax erkennt das Steuerjahr automatisch und ordnet die Beträge den jeweils korrekten Formularzeilen zu.
IBKR-Nutzer: Das berechnet BubbleTax für dich
Interactive Brokers liefert zwar detaillierte Daten zu Optionsgeschäften, klassifiziert sie aber nicht nach deutschem Steuerrecht. BubbleTax übernimmt das automatisch:
- Automatische Klassifikation aller Optionsgeschäfte als Termingeschäfte (OPT, FOP, FSFOP)
- Korrekte Berechnung von Gewinn und Verlust bei Verfall, Rückkauf, Ausübung und Glattstellung – inklusive EUR-Umrechnung zum EZB-Kurs
- Zuordnung zu den passenden Anlage KAP-Formularzeilen – für 2021–2024 separate Zeilen KAP-21 (Gewinne) und KAP-24 (Verluste), ab 2025 im allgemeinen Topf KAP-22
Rechtliche Einordnung
Optionen fallen unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG (Termingeschäfte), Stillhalterprämien unter § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG. Die Verlustverrechnung richtet sich nach § 20 Abs. 6 EStG. Die frühere 20.000 €-Verlustverrechnungsgrenze (Satz 5 a.F.) wurde durch das JStG 2024 rückwirkend abgeschafft. Ab 2025 fließen Termingeschäfte in den allgemeinen Topf (KAP-22). Für 2021–2024 haben die Formulare noch separate Zeilen (KAP-21/KAP-24). BubbleTax ordnet die Beträge automatisch den korrekten Formularzeilen zu.
Optionen automatisch verrechnen lassen
Stillhalterprämien, Verfall, Rückkauf, Ausübung – BubbleTax berechnet alles korrekt nach deutschem Steuerrecht.