§ 20 Abs. 1 Nr. 11 / Abs. 2 Nr. 3 EStG · Anlage KAP Zeile 19 / 22

Optionen & Steuern

Optionen sind Termingeschäfte, nicht Wertpapiere. Stillhalterprämien sofort steuerpflichtig, Optionsverluste seit JStG 2024 wieder im allgemeinen Topf.

Bei IBKR sind Optionen eines der beliebtesten Instrumente: Covered Calls, Cash-Secured Puts, Spreads. Steuerlich folgen sie eigenen Regeln. Wichtige Klarstellung: den früher gefürchteten separaten Termingeschäft-Topf mit 20.000 €-Grenze gibt es seit dem Jahressteuergesetz 2024 nicht mehr. Optionsverluste sind heute frei mit Dividenden, Zinsen und sonstigen Kapitalerträgen verrechenbar. Nur der Aktien-Verlusttopf bleibt isoliert.

Beispiel: Short Put auf AAPL (Steuerjahr 2025)
Prämie kassiert, wertloser Verfall
  1. 1.
    Short Put eröffnet (1 Kontrakt, Strike 150)
    Prämie sofort vereinnahmt
    +250,00 $
  2. 2.
    Vereinnahmung in Euro (EZB-Kurs 1,08)
    § 20 Abs. 1 Nr. 11 S. 1 EStG (Stillhalterprämie)
    +231,48 €
  3. 3.
    Verfall: Option läuft wertlos aus
    keine Glattstellung, kein neues Ereignis
    0,00 €
  4. 4.
    Saldo Stillhaltergeschäft
    fließt in Anlage KAP Zeile 19 als Kapitalertrag
    +231,48 €
  5. =
    → Effektive Steuerlast
    26,375 % Abgeltungsteuer + Soli
    ca. 61,15 €

So entsteht der Eintrag in den KAP-Zeilen

BubbleTax klassifiziert jede IBKR-Optionsbuchung, ordnet das Ereignis (Open, Close, Verfall, Ausübung) zu und schreibt das Ergebnis in die korrekte KAP-Zeile des jeweiligen Steuerjahres.

  1. 01

    Klassifikation per Asset-Typ: OPT, FOP, FSFOP. Stillhaltergeschäfte (Short Open) werden § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG zugeordnet, Long-Optionsergebnisse § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG.

  2. 02

    Ereignis-Erkennung pro Buchung: Short Open (Prämie als Einnahme), Short Close über Glattstellung (negative Einnahme nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 S. 2), Long Open/Close (Termingeschäft, Differenz steuerbar), Verfall Long (Verlust nach § 20 Abs. 4 S. 5 EStG), Stillhalter-Barausgleich (Verlust nach BMF Rn. 34), Ausübung (Prämie wandert in AK/Veräußerungspreis des Basiswerts).

  3. 03

    EUR-Umrechnung pro Buchung zum EZB-Kurs des Buchungstages.

  4. 04

    Aggregation pro Steuerjahr in die jeweils gültigen Anlage-KAP-Zeilen. Verrechnung im allgemeinen Topf, nicht im isolierten Aktien-Topf.

Optionsereignisse im Überblick

Pro Ereignis-Typ steht fest, wie es steuerlich behandelt wird. Erst auf Jahresebene wird saldiert: positives Netto landet in Zeile 19 als Kapitalertrag, negatives Netto zusätzlich in Zeile 22 als allgemeiner Verlust.

EreignisWirkung pro BuchungBetragSteuerliche Behandlung
Short Open (Stillhalter, Prämie vereinnahmt)+ EinnahmePrämie sofort vereinnahmt§ 20 Abs. 1 Nr. 11 S. 1 EStG. Sofort steuerbar bei Vereinnahmung. Keine Termingeschäft-Behandlung.
Short Close / Glattstellung beim Stillhalter− negative Einnahmegezahlte Prämie§ 20 Abs. 1 Nr. 11 S. 2 EStG. Saldiert pro Symbol mit der vereinnahmten Prämie (BMF Rn. 25). Kein Termingeschäftsverlust.
Long Close / Veräußerung Long-Option± DifferenzSchließungs- minus Eröffnungsprämie§ 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG (Termingeschäft). BMF Rn. 24 / 31.
Verfall (Long, wertlos)− Verlustvoller Prämienverlust§ 20 Abs. 4 S. 5 EStG, BMF Rn. 27/32 (BFH IX R 48-50/14, 12.01.2016). Wertloser Verfall ist erklärungspflichtig.
Stillhalter: Barausgleich− Verlustgezahlter Barausgleich§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG. Verlust aus Termingeschäft (BMF Rn. 34, BFH VIII R 55/13).
Ausübung / Zuteilung (Stillhalter Call/Put)wirkt auf AktiePrämie wandert in den BasiswertBMF Rn. 26 (Call): Prämie erhöht Veräußerungserlös. BMF Rn. 33 (Put): Prämie mindert AK des angedienten Basiswerts. Steuerwirkung erst beim späteren Aktienverkauf.
Vor 2025 wurden Long-Optionsgewinne separat in KAP-21 und Verluste in KAP-24 ausgewiesen (eigener Termingeschäft-Topf mit 20.000 €-Deckel). Ab 2025 erfolgt die Verrechnung im allgemeinen Topf. BubbleTax wählt automatisch die richtigen Zeilen pro Steuerjahr.

Abschaffung des Termingeschäft-Verlusttopfs (JStG 2024)

Die ab 2021 geltende Sonderregelung in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F., wonach Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und nur bis 20.000 € pro Jahr verrechnet werden durften, war von Anfang an verfassungsrechtlich umstritten (vgl. BFH-Beschluss VIII B 113/23 vom 7. Juni 2024). Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber die Norm vollständig und rückwirkend für alle noch offenen Fälle gestrichen.

Es gibt damit weder einen separaten Verrechnungstopf für Termingeschäfte noch eine 20.000 €-Grenze. Optionsverluste fließen in den allgemeinen Verlusttopf und sind dort frei mit anderen Kapitalerträgen verrechenbar. BubbleTax ordnet die Beträge automatisch den aktuellen KAP-Zeilen zu.

Was vom Aktien-Topf bleibt

Aktien-Gewinne und -Verluste bleiben in einem isolierten Topf nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG. Optionsverluste landen NICHT in diesem Topf, sondern im allgemeinen, und können dort sehr wohl mit Dividenden und Zinsen verrechnet werden.

Rechtliche Einordnung

Optionen fallen unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG (Termingeschäfte), Stillhalterprämien unter § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG. Die Verlustverrechnung richtet sich nach § 20 Abs. 6 EStG in der aktuell gültigen Fassung. Der frühere separate Verrechnungstopf für Termingeschäfte sowie die 20.000 €-Verlustverrechnungsgrenze (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F.) wurden durch das Jahressteuergesetz 2024 rückwirkend für alle offenen Veranlagungen aufgehoben. Bestehen bleibt allein der Aktien-Verlusttopf (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG): Aktienverluste dürfen ausschließlich mit Aktiengewinnen verrechnet werden, Optionsverluste sind hiervon nicht betroffen.

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