§ 20 Abs. 1 Nr. 11 / Abs. 2 Nr. 3 EStG · Anlage KAP Zeile 19 / 22

Optionen & Steuern

Optionen sind Termingeschäfte, nicht Wertpapiere. Stillhalterprämien sofort steuerpflichtig, Optionsverluste seit JStG 2024 wieder im allgemeinen Topf.

Bei IBKR sind Optionen eines der beliebtesten Instrumente: Covered Calls, Cash-Secured Puts, Spreads. Steuerlich folgen sie eigenen Regeln. Wichtige Klarstellung: den früher gefürchteten separaten Termingeschäft-Topf mit 20.000 €-Grenze gibt es seit dem Jahressteuergesetz 2024 nicht mehr. Optionsverluste sind heute frei mit Dividenden, Zinsen und sonstigen Kapitalerträgen verrechenbar. Nur der Aktien-Verlusttopf bleibt isoliert.

Beispiel: Short Put auf AAPL (Steuerjahr 2025)
Prämie kassiert, wertloser Verfall
  1. 1.
    Short Put eröffnet (1 Kontrakt, Strike 150)
    Prämie sofort vereinnahmt
    +250,00 $
  2. 2.
    Vereinnahmung in Euro (EZB-Kurs 1,08)
    § 20 Abs. 1 Nr. 11 S. 1 EStG (Stillhalterprämie)
    +231,48 €
  3. 3.
    Verfall: Option läuft wertlos aus
    keine Glattstellung, kein neues Ereignis
    0,00 €
  4. 4.
    Saldo Stillhaltergeschäft
    fließt in Anlage KAP Zeile 19 als Kapitalertrag
    +231,48 €
  5. =
    → Effektive Steuerlast
    26,375 % Abgeltungsteuer + Soli
    ca. 61,05 €

So entsteht der Eintrag in den KAP-Zeilen

BubbleTax klassifiziert jede IBKR-Optionsbuchung, ordnet das Ereignis (Open, Close, Verfall, Ausübung) zu und schreibt das Ergebnis in die korrekte KAP-Zeile des jeweiligen Steuerjahres.

  1. 01

    Klassifikation per Asset-Typ: OPT, FOP, FSFOP, FSOPT. Stillhaltergeschäfte (Short Open) werden § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG zugeordnet, Long-Optionsergebnisse § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG.

  2. 02

    Ereignis-Erkennung pro Buchung: Short Open (Prämie als Einnahme), Short Close über Glattstellung (negative Einnahme nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 S. 2), Long Open/Close (Termingeschäft, Differenz steuerbar), Verfall Long (Verlust nach § 20 Abs. 4 S. 5 EStG), Stillhalter-Barausgleich (Verlust nach BMF Rn. 34), Ausübung und Andienung mit Lieferung (beim Käufer gehören die Optionskosten zu den Anschaffungskosten des Basiswerts beziehungsweise werden bei dessen Veräußerung berücksichtigt, BMF Rn. 22 und 29; beim Stillhalter bleibt die Prämie Ertrag nach Nr. 11 und wird beim Basiswert nicht berücksichtigt, BMF Rn. 26 und 33).

  3. 03

    EUR-Umrechnung pro Buchung zum EZB-Kurs des Buchungstages.

  4. 04

    Aggregation pro Steuerjahr in die jeweils gültigen Anlage-KAP-Zeilen. Verrechnung im allgemeinen Topf, nicht im isolierten Aktien-Topf.

Optionsereignisse im Überblick

Pro Ereignis-Typ steht fest, wie es steuerlich behandelt wird. Erst auf Jahresebene wird saldiert: positives Netto landet in Zeile 19 als Kapitalertrag, negatives Netto zusätzlich in Zeile 22 als allgemeiner Verlust.

EreignisWirkung pro BuchungBetragSteuerliche Behandlung
Short Open (Stillhalter, Prämie vereinnahmt)+ EinnahmePrämie sofort vereinnahmt§ 20 Abs. 1 Nr. 11 S. 1 EStG. Sofort steuerbar bei Vereinnahmung. Keine Termingeschäft-Behandlung.
Short Close / Glattstellung beim Stillhalter− negative Einnahmegezahlte Prämie§ 20 Abs. 1 Nr. 11 S. 2 EStG. Saldiert je Optionsserie (gleicher Basiswert, Verfall, Typ und Basispreis) und Steuerjahr mit der vereinnahmten Prämie (BMF Rn. 25), nicht je Basiswert. Kein Termingeschäftsverlust.
Long Close / Veräußerung Long-Option± DifferenzSchließungs- minus Eröffnungsprämie§ 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG (Termingeschäft). BMF Rn. 24 / 31.
Verfall (Long, wertlos)− Verlustvoller Prämienverlust§ 20 Abs. 4 S. 5 EStG, BMF Rn. 27/32 (BFH IX R 48-50/14, 12.01.2016). Wertloser Verfall ist erklärungspflichtig.
Stillhalter: Barausgleich− Verlustgezahlter Barausgleich§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG. Verlust aus Termingeschäft (BMF Rn. 34, BFH VIII R 55/13).
Ausübung / Zuteilung (Stillhalter Call/Put)Basiswert wird geliefertPrämie bleibt StillhalterertragDie Prämie bleibt nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG versteuert und wird beim Basiswert nicht berücksichtigt. Call: Die Lieferung der Aktien ist ein Veräußerungsgeschäft nach § 20 Abs. 2 EStG (BMF Rn. 26). Put: Die Andienung ist ein Anschaffungsgeschäft nach § 20 Abs. 2 EStG (BMF Rn. 33). So rechnet auch BubbleTax: Bei der Andienung wandert nichts von der Prämie in die Anschaffungskosten.
Für die Steuerjahre 2019 bis 2024 verwendet der Report die Zeilen der damaligen Formulare: Gewinne aus Termingeschäften in Zeile 21, Verluste in Zeile 24. Die Beschränkung, die zu diesen Zeilen gehörte (Verrechnung nur mit Termingeschäftsgewinnen, höchstens 20.000 € pro Jahr), wendet der Report nicht an, weil § 52 Abs. 28 Satz 25 EStG anordnet, dass § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F. auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden ist. Für dein Steuerjahr 2024 heißt das: Formularzeile 24 wie im damaligen Vordruck, aber ohne Deckel und ohne eigenen Topf; die Verluste gehören auch für Altjahre zum allgemeinen Verlusttopf. Ab dem Formular 2025 stehen alle Ergebnisse in den Zeilen 19 und 22. Die Verrechnung selbst nimmt das Finanzamt vor.

Abschaffung des Termingeschäft-Verlusttopfs (JStG 2024)

Die ab 2021 geltende Sonderregelung in § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F., wonach Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und nur bis 20.000 € pro Jahr verrechnet werden durften, war von Anfang an verfassungsrechtlich umstritten (vgl. BFH-Beschluss VIII B 113/23 vom 7. Juni 2024). Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber die Norm gestrichen und angeordnet, dass sie auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden ist (§ 52 Abs. 28 Satz 25 EStG), also auch rückwirkend für Steuerjahre, die noch nicht bestandskräftig veranlagt sind.

Es gibt damit weder einen separaten Verrechnungstopf für Termingeschäfte noch eine 20.000 €-Grenze. Optionsverluste fließen in den allgemeinen Verlusttopf und sind dort frei mit anderen Kapitalerträgen verrechenbar. BubbleTax ordnet die Beträge automatisch den aktuellen KAP-Zeilen zu.

Was vom Aktien-Topf bleibt

Aktien-Gewinne und -Verluste bleiben in einem isolierten Topf nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG. Optionsverluste landen NICHT in diesem Topf, sondern im allgemeinen, und können dort sehr wohl mit Dividenden und Zinsen verrechnet werden.

Rechtliche Einordnung

Optionen fallen unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG (Termingeschäfte), Stillhalterprämien unter § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG. Die Verlustverrechnung richtet sich nach § 20 Abs. 6 EStG in der aktuell gültigen Fassung. Der frühere separate Verrechnungstopf für Termingeschäfte sowie die 20.000 €-Verlustverrechnungsgrenze (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F.) wurden durch das Jahressteuergesetz 2024 aufgehoben und sind auf alle offenen Fälle nicht mehr anzuwenden (§ 52 Abs. 28 Satz 25 EStG). Bestehen bleibt allein der Aktien-Verlusttopf (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG): Aktienverluste dürfen ausschließlich mit Aktiengewinnen verrechnet werden, Optionsverluste sind hiervon nicht betroffen.

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